Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.– sowie den Kanzleigebühren und Auslagen von Fr. 215.90, zusammen Fr. 1'415.90, werden A. auferlegt. Der Betrag geht zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen, unter Vorbehalt einer späteren Rückforderung, zulasten der Staatskasse. b) Rechtsanwalt lic. iur. D., R., wird für seinen Aufwand als unentgeltlicher Rechtsvertreter von A. mit Fr. 1'200.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt. 9 von 9