Einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung vorsorglich entzogen, soweit sie sich gegen die Einziehung der polizeilich sichergestellten gefährlichen Gegenstände, gegen den Einzug aller allfällig noch im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Waffen sowie gegen das bis auf Weiteres geltende Verbot des Waffenerwerbs und des Verbots zur Übernahme von Waffen zur Aufbewahrung richtet. 3. Das Gesuch von A. um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und Rechtsanwalt lic. iur. D., R., zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. 4. a)