8 von 9 und daher Erleichterungen bezüglich Aufwand und Schwierigkeit hatte, ist ein Abzug von 20 % gerechtfertigt, woraus sich eine Entschädigung von Fr. 1'200.– ergibt. Die Entschädigung ist somit auf Fr. 1'200.– festzulegen ist, wobei Auslagen und Mehrwertsteuer darin enthalten sind (§ 8c AnwT). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.