4'000.– reicht. Die anwaltliche Entschädigung richtet sich gemäss § 8a Abs. 2 AnwT innerhalb dieses Rahmens nach dem mutmasslichen Aufwand sowie nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, wobei vorliegend von einem niedrigen anwaltlichen Aufwand sowie einer niedrigen Bedeutung und Schwierigkeit des Falls auszugehen ist. Das ergibt für ein vollständig durchgeführtes Verfahren eine berechnete Grundentschädigung von Fr. 1'500.–. Nachdem der Rechtsvertreter bereits gegenüber der Vorinstanz auftrat