Die vom Rechtsvertreter eingereichte Honorarnote über Fr. 2'030.15, inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer, weist einen Stundenansatz von Fr. 220.– und einen zeitlichen Aufwand von 8,5 Stunden aus. Die Höhe der Parteientschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters berechnet sich nach Massgabe der Vorschriften des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT) vom 10. November 1987. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 20'000.–, weshalb der Rahmen für die Entschädigung gemäss § 8a Abs. 1 lit. a AnwT von Fr. 600.– bis Fr. 4'000.– reicht.