Die Beschwerde ist gemäss den obenstehenden Ausführungen vollumfänglich abzuweisen. Die Kosten des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens sind bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer als der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§§ 29 und 31 Abs. 2 VRPG). Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer zudem für die Kosten seiner eigenen anwaltlichen Vertretung aufzukommen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die Verfahrenskosten sowie die Kosten der rechtsanwaltlichen Vertretung unter Vorbehalt einer möglichen späteren Nachzahlung einstweilen auf die Staatskasse genommen.