Aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse ist der rechtsunkundige Beschwerdeführer nicht in der Lage, die Kosten des Verfahrens und die Kosten für die nötige anwaltliche Vertretung innert einer vernünftigen Frist abzuzahlen. Die beim Regierungsrat erhobene Beschwerde war zudem auch nicht von vornherein aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung ist deshalb gutzuheissen. 6.