Der entsprechende Betrag ist bei der Aufstellung der monatlichen Ausgaben mitenthalten, ebenso der Zuschlag von 25 % (AGVE 2002, S. 65 f.) auf den Grundbetrag von Fr. 1'200.–. Die Ratenzahlung von Fr. 40.– ist jedoch letztmalig per 28. März 2022 bei den Ausgaben zu berücksichtigen. Ausserdem sind die Ausgaben für die Gesundheitspflege beim Grundbedarf grundsätzlich mitenthalten und grössere Gesundheitskosten nicht ausgewiesen (vgl. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG [Fassung vom 21. Oktober 2009], Ziffer I.1 und Ziffer II.8), womit sich Ausgaben von monatlich Fr. 2'741.– ergeben.