7 von 9 wenn das Einkommen über dem Betrag liegt, der für den Lebensunterhalt absolut notwendig ist. Die zuständige Behörde hat für die Beurteilung der Frage, ob eine Partei bedürftig ist, nicht ausschliesslich auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und Vermögenslage sowie der mutmasslichen Prozesskosten zu prüfen, ob der Gesuchsteller jene innert vernünftiger Frist zu tilgen vermag (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide, [AGVE] 2002, S. 66 mit Hinweis auf BGE 124 E. 2a 2 f. und 106 Ia E. 3 82 f.).