Zweck der Massnahme – den präventiven Schutz von Leib und Leben – vereiteln würde. Diese regierungsrätliche Praxis zu den Waffen ist analog auch für gefährliche Gegenstände anzuwenden. Die vorliegend angefochtene Einziehung aller sichergestellten gefährlichen Gegenstände ist grundsätzlich zumindest bis zum rechtskräftigen Entscheid über die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung der gefährlichen Gegenstände aufrechtzuerhalten.