Nach der Praxis des Regierungsrats zu Beschwerden über die Beschlagnahme und Einziehung von Waffen wird diesen eine aufschiebende Wirkung nur in Bezug auf die definitiven Anordnungen (wie beispielsweise die endgültige Einziehung und die Vernichtung einzelner Waffen) und hinsichtlich der zur Beurteilung einer allfälligen Einziehung gefällten ergänzenden Vollzugsanordnungen (wie beispielsweise die Einholung eines Strafregisterauszugs oder die Durchführung eines fachärztlichen Gutachtens) zuerkannt. Hingegen werden sichergestellte Waffen vom Regierungsrat für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von vornherein nicht wieder ausgehändigt, weil dies den angestrebten