Aufgrund des Gesagten lassen sich die mit dem angefochtenen Entscheid der Fachstelle SIWAS angeordneten Massnahmen nicht beanstanden, insbesondere, weil auch das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit von Personen gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einer umgehenden Herausgabe der fraglichen gefährlichen Gegenstände als gewichtiger einzustufen ist. Die verlangte Herausgabe der sichergestellten gefährlichen Gegenstände ist damit entsprechend dem präventiven Charakter der polizeilichen Sicherstellung nicht angezeigt. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen. 4.