Beschwerdeführer sodann die Gelegenheit eingeräumt, die gefährlichen Gegenstände innert drei Monaten unter deren Aufsicht einem Waffenhandelsbetrieb oder einer waffentauglichen Person zu veräussern. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz wird insbesondere auch dadurch gewahrt, dass der Beschwerdeführer die fünf Samuraischwerter und das Bowiemesser selber veräussern und dadurch einen Verkaufserlös erzielen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_797/2008 vom 30. April 2009, E. 3.3.1). Nur wenn eine Veräusserung respektive Übertragung innert der angesetzten Frist nicht