Das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit von Personen ist gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an der Rückgabe der fraglichen gefährlichen Gegenstände überdies als gewichtiger einzustufen. Die polizeirechtliche Sicherstellung der gefährlichen Gegenstände und deren Einziehung zur Verwertung beziehungsweise Vernichtung ist zudem für den Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von Personen geeignet und erforderlich und eine mildere Massnahme, welche die Gefahr eines unerwünschten Einsatzes der fraglichen gefährlichen Gegenstände seitens des Beschwerdeführers verringern könnte, nicht ersichtlich. Die Fachstelle SIWAS hat dem