PolG abstützen, womit eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Einschränkung der Eigentumsgarantie vorliegt. Das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit von Personen ist gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an der Rückgabe der fraglichen gefährlichen Gegenstände überdies als gewichtiger einzustufen.