Der vom Beschwerdeführer zusätzlich angerufene Schutz der Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV verbietet ebenfalls nicht, verbotene oder gefährliche Gegenstände einzuziehen, solange der Vollzug den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Einschränkungen der Grundrechte genügt (Art. 36 BV; BGE 118 Ia 305 E. 6a S. 318). Die mit dem angefochtenen Entscheid der Fachstelle SIWAS angeordnete Sicherstellung und Einziehung der gefährlichen Gegenstände zur Verwertung beziehungsweise Vernichtung lassen sich auf die §§ 40 ff. PolG abstützen, womit eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Einschränkung der Eigentumsgarantie vorliegt.