Die Fachstelle SIWAS hatte dem Beschwerdeführer zuvor ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, die vermuteten Hinderungsgründe gemäss Art. 8 Abs. 2 WG durch ein positives fachärztliches Gutachten der PDAG auszuschliessen, wovon der Beschwerdeführer aber keinen Gebrauch gemacht hat. Angesichts dessen, dass die Waffenbesitzfähigkeit somit anerkanntermassen nicht gegeben ist, der Beschwerdeführer auch die frühere Gelegenheit für eine fachärztliche Begutachtung nicht genutzt hat, um seine Waffenbesitzfähigkeit gutachterlich zu belegen, und selbst das relativierende Schreiben seines Psychiaters von einem Aggressionspotenzial des Beschwerdeführers ausgeht, sind zusammenfassend genügend kon-