Ausserdem wurde dem Beschwerdeführer die Waffenbesitzfähigkeit aus den bereits dargelegten Gründen (vgl. oben E. 3.3) definitiv aberkannt. Die Fachstelle SIWAS hatte dem Beschwerdeführer zuvor ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, die vermuteten Hinderungsgründe gemäss Art. 8 Abs. 2 WG durch ein positives fachärztliches Gutachten der PDAG auszuschliessen, wovon der Beschwerdeführer aber keinen Gebrauch gemacht hat.