Trotz seiner relativierenden Ausführungen geht sodann auch der behandelnde Psychiater selber weiterhin von einem beim Beschwerdeführer vorhandenen Aggressionspotenzial aus. Der Einschätzung des behandelnden Psychiaters, dass der Beschwerdeführer trotzdem nicht fremdgefährdend sei, stehen zudem der Vorfall häuslicher Gewalt sowie die gegen Dritte ausgestossenen Drohungen gegenüber, welche durchaus auf eine bestehende Fremdgefährdung hinweisen. Ausserdem wurde dem Beschwerdeführer die Waffenbesitzfähigkeit aus den bereits dargelegten Gründen (vgl. oben E. 3.3) definitiv aberkannt.