Zum Schreiben des behandelnden Psychiaters vom 15. Juli 2022 ist zunächst festzustellen, dass es sich hierbei um kein unabhängiges Gutachten handelt und das Schreiben auch weder den formalnoch den materiell-rechtlichen Anforderungen an ein im vorliegenden Verfahren verwertbares foren- sisch-psychiatrisches Gutachten entspricht. Trotz seiner relativierenden Ausführungen geht sodann auch der behandelnde Psychiater selber weiterhin von einem beim Beschwerdeführer vorhandenen Aggressionspotenzial aus.