Das im Polizeirapport erwähnte "grosse" Aggressionspotenzial bestünde jedoch nur dann, wenn sich der Beschwerdeführer in einer physisch unausweichlichen Situation befinden würde. Der behandelnde Psychiater bringt ausserdem zum Ausdruck, dass der Polizeirapport zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgefallen sei. Auf keinen Fall habe er sich als behandelnder Psychiater so negativ geäussert, sei doch sein primäres Ziel gewesen, die Situation zu entspannen und einer erneuten Verschlechterung der Posttraumatischen Belastungsstörung vorzubeugen.