5 von 9 Punkte falsch zitiert worden sei. Neben der Aufmerksamkeitsstörung bestünde beim Beschwerdeführer zwar eine Posttraumatische Belastungsstörung, welche durch eine von einem Polizisten ausgeübte Gewaltanwendung mit Körperverletzung in einem geschlossenen Raum ausgelöst worden sei. Das im Polizeirapport erwähnte "grosse" Aggressionspotenzial bestünde jedoch nur dann, wenn sich der Beschwerdeführer in einer physisch unausweichlichen Situation befinden würde.