Werde eine Drohung anlässlich eines solchen Schubs geäussert, sei diese sehr ernst zu nehmen, da sich der Beschwerdeführer jeweils selbst nicht mehr unter Kontrolle habe. Der behandelnde Psychiater schätze die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers überdies als sehr gering ein, jedoch habe er weder Wahnvorstellungen noch sei er manipulativ. Nun bringt der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers gemäss seinem Schreiben vom 15. Juli 2022 an die Fachstelle SIWAS aber vor, dass er von der Polizei mit Bezug auf einzelne