Allerdings stellt sich vorliegend ergänzend die Frage, welche Bedeutung der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers bei der Beurteilung des Gefährdungspotenzials zukommt. Aus den polizeilichen Akten geht diesbezüglich hervor, dass der Beschwerdeführer nach Auskunft seines behandelnden Psychiaters an einer Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) leidet. Aufgrund dieser Krankheit komme es trotz Medikamenten zu Aggressionsschüben, während denen er öfters handgreiflich werde. Werde eine Drohung anlässlich eines solchen Schubs geäussert, sei diese sehr ernst zu nehmen, da sich der Beschwerdeführer jeweils selbst nicht mehr unter Kontrolle habe.