Die polizeilich verzeichneten Vorfälle wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG), der regelmässige Konsum von Alkohol und Cannabis, der Vorfall häuslicher Gewalt vom 23. März 2020, die aktenkundigen Drohungen gegenüber Drittpersonen sowie das Vorliegen von Hinderungsgründen gemäss Art. 8 Abs. 2 WG respektive die definitive Aberkennung der Waffenbesitzfähigkeit des Beschwerdeführers bieten zusammen gewichtige Gründe zur Annahme, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit besteht. Die wesentlichen Gründe für diese Einschätzung lassen sich auch dem