Die von der Fachstelle SIWAS vorgenommenen Abklärungen ergaben unter anderem, dass gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft B. wegen Begünstigung und Irreführung der Rechtspflege im Zusammenhang mit einem Raubdelikt hängig war. Der Raubüberfall erfolgte am 21. Februar 2018 am Ort des vom Beschwerdeführer damals noch mit seiner früheren Lebenspartnerin gemeinsam bewohnten Hauses. Der Beschwerdeführer war zum fraglichen Zeitpunkt zuhause anwesend, seine frühere Lebenspartnerin zum Tatzeitpunkt noch bei der Arbeit. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers zum mutmasslichen Raubüberfall entstanden Zweifel an seinen Schilderungen zum Sachverhalt.