Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach eine Beschlagnahmung gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. c WG mangels missbräuchlichen Tragens von gefährlichen Gegenständen durch den Beschwerdeführer nicht zulässig sei, geht daher von vornherein an der Begründung des angefochtenen Entscheids vorbei.