Mit Bezug auf die mit dem angefochtenen Entscheid getroffenen Anordnungen stellt sich jedoch die Frage, ob die polizeirechtlichen Voraussetzungen für die Einziehung und Verwertung beziehungsweise Vernichtung der beim Beschwerdeführer sichergestellten fünf Samuraischwerter und des Bowiemessers erfüllt waren beziehungsweise nach wie vor erfüllt sind. Die Fachstelle SIWAS hat gemäss den Erwägungen des angefochtenen Entscheids vom 6. Januar 2022 ausdrücklich festgestellt, dass kein Fall einer Beschlagnahme gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. c WG vorliege. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach eine Beschlagnahmung gemäss Art. 31 Abs. 1 lit.