Der Beschwerdeführer verkennt bei seiner Argumentation, dass es sich bei der polizeirechtlichen Sicherstellung von gefährlichen Gegenständen um ein eigenständiges, vom Strafverfahren unabhängiges Verfahren handelt und die strafprozessualen Regeln auf das vorliegende Verfahren nicht anwendbar sind. Dieses ist denn auch unabhängig vom nach dem Vorfall häuslicher Gewalt gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren weitergelaufen, selbst als dieses eingestellt wurde, weil die frühere Lebenspartnerin den Strafantrag zurückgezogen hatte.