Vielmehr geht es bei der Sicherstellung und Einziehung von gefährlichen Gegenständen wie auch bei den Waffen um die Abwendung einer Gefahr durch Verhinderung eines möglichen Einsatzes. Aus diesem Grunde zielt auch die Berufung des Beschwerdeführers auf die Unschuldsvermutung an der Sache vorbei. Der Beschwerdeführer verkennt bei seiner Argumentation, dass es sich bei der polizeirechtlichen Sicherstellung von gefährlichen Gegenständen um ein eigenständiges, vom Strafverfahren unabhängiges Verfahren handelt und die strafprozessualen Regeln auf das vorliegende Verfahren nicht anwendbar sind.