b PolG angeordnet werden, wenn dies zur Abwendung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich erscheint. Die polizeirechtliche Sicherstellung und definitive Einziehung von sichergestellten Waffen und gefährlichen Gegenständen setzt dabei angesichts des präventiven Charakters dieser Massnahmen entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Meinung nicht voraus, dass Personen mit diesen Gegenständen tatsächlich schon bedroht oder verletzt worden wären. Vielmehr geht es bei der Sicherstellung und Einziehung von gefährlichen Gegenständen wie auch bei den Waffen um die Abwendung einer Gefahr durch Verhinderung eines möglichen Einsatzes.