Die KAPO, Fachstelle SIWAS, hat die fraglichen Gegenstände gestützt auf die §§ 40 ff. PolG sichergestellt und zur Verwertung respektive Vernichtung eingezogen. Die Vernichtung von gefährlichen Gegenständen kann gemäss § 42 Abs. 2 lit. b PolG angeordnet werden, wenn dies zur Abwendung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich erscheint.