Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben die fünf Samuraischwerter und das Bowiemesser als historische Sammlerstücke besitze, wodurch diese für ihn eine immaterielle Bedeutung hätten, ändert an dieser Einstufung als gefährliche Gegenstände nichts. Der Beschwerdeführer anerkennt denn auch, dass es sich bei den Samuraischwertern und dem Bowiemesser um gefährliche Gegenstände im Sinne von Art. 4 Abs. 6 WG handelt.