Die beim Beschwerdeführer sichergestellten fünf Samuraischwerter und das Bowiemesser sind zwar nicht als Waffen einzustufen, die Samuraischwerter und das Bowiemesser können jedoch fraglos dazu eingesetzt werden, Menschen zu bedrohen und zu verletzen, und sind daher als gefährliche Gegenstände gemäss Art. 4 Abs. 6 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) vom 20. Juni 1997 zu qualifizieren. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben die fünf Samuraischwerter und das Bowiemesser als historische Sammlerstücke besitze, wodurch diese für ihn eine immaterielle Bedeutung hätten, ändert an dieser Einstufung als gefährliche Gegenstände nichts.