Die Hinweise der Vorinstanz auf eingestellte oder laufende Strafverfahren würden keinen solchen Tatverdacht begründen. Die Voraussetzungen gemäss § 40 PolG für eine Sicherstellung dieser Gegenstände seien – zumindest seit Einstellung des Strafverfahrens wegen häuslicher Gewalt – nicht (mehr) gegeben. Die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer deshalb seine Samuraischwerter und das Bowiemesser gemäss § 41 Abs. 1 PolG umgehend herauszugeben. Das Waffengesetz biete keine Rechtsgrundlage für die Beschlagnahmung und Einziehung besagter Sammlerstücke. 3.3