3 von 9 würden weder die Samuraischwerter noch das Bowiemesser eine gegenwärtige Gefahr im Sinne von § 40 des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) vom 6. Dezember 2005 darstellen. Auch bestünde kein hinreichender Verdacht, dass der Beschwerdeführer die fraglichen Gegenstände zur Begehung einer Straftat gebrauchen würde. Die Hinweise der Vorinstanz auf eingestellte oder laufende Strafverfahren würden keinen solchen Tatverdacht begründen.