Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die vorinstanzlich angeordnete Beschlagnahme und definitive Einziehung sowie die Verwertung beziehungsweise Vernichtung der fünf Samuraischwerter und des Bowiemessers unrechtmässig sei und bemängelt, dass die Vorinstanz eine gegenwärtige Gefahr nicht begründe und eine solche auch nicht erkennbar sei. Die beim Beschwerdeführer sichergestellten Gegenstände seien Sammlerstücke und eine illegale Anwendung nicht immanent, folglich