Das Ergebnis der Untersuchung würdigen sie frei (§ 17 Abs. 2 VPRG). Die Behörden können sich zur Ermittlung des Sachverhalts jener Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemässem Ermessen für erforderlich halten (§ 24 Abs. 1 VPRG). Die Ermessensausübung hat sich dabei an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den weiteren verfassungsrechtlichen Schranken zu orientieren. Als solche gelten insbesondere das Willkürverbot und das Verbot der rechtsungleichen Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie der Grundsatz der Notwendigkeit und der Verhältnismässigkeit staatlicher Massnahmen (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX