Die vorzunehmende Beurteilung erfolgt unter Berücksichtigung der verfahrensrechtlichen Vorgaben, die sich vorab aus dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 ergeben. Die Behörden haben namentlich die Vorschriften über die Ermittlung des Sachverhalts (§ 17 VRPG), die Gewährung des rechtlichen Gehörs (§ 21 VPRG) und die Beweismittel zu beachten (§ 24 VPRG). Die Behörden ermitteln den Sachverhalt unter Beachtung der Vorbringen der Parteien von Amtes wegen und stellen die dazu notwendigen Untersuchungen an (§ 17 Abs. 1 VRPG). Das Ergebnis der Untersuchung würdigen sie frei (§ 17 Abs. 2 VPRG).