"1. Die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 6. Januar 2022 in Ziffern 2-4 angeordnete Beschlagnahmung, Einziehung, Verwertung bzw. Vernichtung der sichergestellten Gegenstände des Beschwerdeführers seien aufzuheben. 2. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die sichergestellten 5 Samuraischwerter sowie das Bowiemesser umgehend herauszugeben. 3. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Rechtsanwalt sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu bestellen.