Die sichergestellten gefährlichen Gegenstände wurden beschlagnahmt und eingezogen. A. wurde die Gelegenheit eingeräumt, die gefährlichen Gegenstände innert drei Monaten unter Aufsicht der Fachstelle SIWAS einem Waffenhandelsbetrieb und/oder einer waffentauglichen Person zu veräussern, wobei die Vernichtung der gefährlichen Gegenstände angeordnet wurde, sollte eine Übertragung der gefährlichen Gegenstände innerhalb der angesetzten Frist nicht möglich sein. B. Am 4. Februar 2022 erhob A. (fortan: Beschwerdeführer), wiederum vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. D., R., dagegen beim Regierungsrat fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen: