Die tarifgemässe Entschädigung für den genannten Streitwert liegt entsprechend der Bedeutung des Falls in der Regel innerhalb eines Bands von Fr. 1'800.– bis Fr. 4'300.–. Der massgebende Aufwand wird im vorliegenden Verfahren als niedrig beurteilt, die Schwierigkeit als niedrig. Dies ergibt für ein vollständig durchgeführtes Verfahren eine berechnete Grundentschädigung von Fr. 1'800.–. Nachdem die Rechtsvertretung vorliegend Erleichterungen bezüglich Aufwand und Schwierigkeit hatte, weil sie bereits in den vorangehenden Verfahren tätig war, ist ein Abzug von 20 % gerechtfertigt. Die Parteientschädigung beträgt somit aufgerundet Fr. 1'500.–. Beschluss 1. a)