Die Höhe der Parteientschädigung in Verwaltungssachen bestimmt sich in Verfahren mit einem Streitwert nach den §§ 8a–8c des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT) vom 10. November 1987. Der Streitwert beträgt praxisgemäss 10 % der Baukosten (AGVE 1992, S. 398), die vorliegend Fr. 250'000.– betragen, mithin also Fr. 25'000.–. Für Streitwerte über Fr. 20'000.– bis Fr. 50'000.– geht der Rahmen für die Entschädigung von Fr. 1'500.– bis Fr. 6'000.– (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT). Die tarifgemässe Entschädigung für den genannten Streitwert liegt entsprechend der Bedeutung des Falls in der Regel innerhalb eines Bands von Fr. 1'800.– bis Fr. 4'300.–.