Angesichts des Verfahrensausgangs ist von einem Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Die Kosten des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens werden dementsprechend auf die Staatskasse genommen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat beim vorliegenden Verfahrensausgang zudem einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 32 Abs. 2 VPRG).