Die aus Verfahrens- und Parteikosten bestehenden Kosten des Beschwerdeverfahrens werden in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt, wobei den Behörden nur dann Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§§ 29, 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 VRPG).