Zusammenfassend ergibt sich, dass die Bewilligungsfähigkeit des streitbetroffenen Bauvorhabens vom Regierungsrat nicht beurteilt werden kann. Die Angelegenheit ist zur Abklärung des Sachverhalts und zum neuen Entscheid an die Vorinstanzen zurückzuweisen. Die Abweisung der AfB vom 26. Juni 2018 sowie der Entscheid des Gemeinderats Q. 10. Juli 2018 sind dementsprechend in teilweiser Gutheissung der Beschwerde vollständig aufzuheben. 4 von 5 3.