Die Durchführung eines Augenscheins kann jedoch keinen Ersatz für unzureichende Pläne bieten und gibt auch keinen Aufschluss über die vergangene, gegenwärtige oder zukünftige Nutzung der Grundstückszufahrt, zumal der Beschwerdeführer darlegt, dass die Fahrzeugbewegungen von der Saison abhängen würde. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts und des Regierungsrats wird der Anspruch auf rechtliches Gehör durch den Verzicht auf die Abnahme eines Beweismittels nicht verletzt, wenn sich die rechtsanwendende Behörde eine Überzeugung bereits auf der Grundlage der abgenommenen Beweise und der Akten bilden und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen