willigungsbehörden erstmalig materiell zu entscheiden. Der Beschwerdeführer würde hierdurch einerseits eine Beschwerdeinstanz verlieren, andererseits drängt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz auf, wenn die Sache von der Beschwerdeinstanz nicht ohne aufwändige Zusatzabklärungen zur Entscheidreife gebracht werden kann. Die Prozessökonomie gebietet bei solchen Fällen eine Rückweisung an die Vorinstanz, weil diese aufgrund des bei ihr vorhandenen Fachwissens und der ihr zur Verfügung stehenden Mittel besser in der Lage ist, die notwendigen Abklärungen nachzuholen (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Rz. 1649).