Unvollständig ist die Ermittlung des Sachverhalts, wenn die Behörde eine sachlich mögliche und vom Entscheidthema her gebotene (entscheidrelevante) Sachverhaltsabklärung unterlässt (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom 9. Juli 1968, Zürich 1998, § 49 Rz. 12). Der Sachverhalt wurde mit Bezug auf die verkehrstechnische Erschliessung vorinstanzlich nicht hinreichend abgeklärt, insofern hätten die Vorinstanzen das umstrittene Bauvorhaben nicht abweisen dürfen, sondern hätten weitere Abklärungen vornehmen müssen.