3 von 5 Bedeutung. Die Parteien sind gemäss § 23 VRPG dazu verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Verantwortung dafür, dass der Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt wird, liegt jedoch bei der zuständigen Behörde (REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 669). Unvollständig ist die Ermittlung des Sachverhalts, wenn die Behörde eine sachlich mögliche und vom Entscheidthema her gebotene (entscheidrelevante) Sachverhaltsabklärung unterlässt